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Verordnung
Muster-Entwurf, Stand 08.04.2000
des Landkreises über den Schutz von Lebensstätten und Lebensmöglichkeiten
für besonders geschützte Tiere in und an den Gewässern im Landkreis vom
_______
Aufgrund des § 75 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Niedersächsischen
Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nieders, Gesetz- u.
Verordnungsblatt, Seite 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom und § 41
Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 17.6.1994
(Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 267), i.V. mit § der Nieders.
Landkreisordnung (Nds. GVBI., Seite ) zuletzt geändert durch Gesetz vom wird
für das Gebiet des Landkreises folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand der Verordnung ist die Befahrungsregelung für die Gewässer im
Landkreis mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Eigenantrieb, nachfolgend Boote
genannt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für natürliche oder künstliche
Stillgewässer, Stauseen und schiffbare Gewässer.
§ 2
Schutzzweck
Die Verordnung dient der Vermeidung von Störungen und Beeinträchtigungen von
Fließgewässerlebensräumen und -gemeinschaften besonders geschützter und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in und an den Gewässern im Landkreis
insbesondere dem Laich- und Brutschutz. Zu diesen hier vorkommenden Tierarten
und Pflanzenarten zählen u.a.:
Der Schutzzweck ist ggf. in Abhängigkeit von Größe und Umfang des
betrachteten Gebietes näher zu definieren. Dies ist insbesondere deshalb
erforderlich, weil der § 2 für Außenstehende, denen nur die Verordnung
vorliegt, die einzige Begründung für die in der Verordnung enthaltenen
Beschränkungen darstellt.
§ 3
Befahrungsregelung
(1) Das Befahren der Gewässer mit Flößen und Wasserfahrrädern ist
verboten.
(2) Das Befahren der Gewässer mit Booten im Landkreis ist grundsätzlich
verboten, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen kein Ausnahmetatbestand
ergibt. Die Gewässerabschnitte, auf denen eine Befahrung zulässig ist, sind
auf der anliegenden Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist,
gekennzeichnet.
Die Musterverordnung ist so angelegt, dass sie jeweils für ein ganzes
Kreisgebiet gelten kann, Die Gewässer, auf denen eine Befahrung mit Booten
zulässig ist, werden in den nachfolgenden Absätzen ausdrücklich genannt.
(3) Die darf auf folgenden Abschnitten ohne weitere Beschränkung mit Booten
bis 1.5 m Breite und 8 m Länge befahren werden:
(4) Unter den Bedingungen der §§ 4 - 6 dieser Verordnung dürfen folgende
Gewässer bzw. Gewässerabschnitte mit Booten bis 1 m Breite und 6 m Länge
befahren werden:
(5) Die nachfolgend aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte dürfen
mit Booten bis 1 m Breite und 6 m Länge unter den Bedingungen der §§ 4 bis
6 dieser Verordnung befahren werden, wenn der Wasserspiegel an den
zugelassenen Einsatzstellen im grünen Bereich des Pegels liegt:
§ 4
Verbote
(1) Die Ufer und Böschungen der Gewässer dürfen von der Wasserseite nur an
den vorhandenen Einsatz- und Aussatzstellen sowie Rastplätzen betreten
werden.
Die Einsatz- und Aussatzstellen und die Rastplätze sind in der anliegenden
Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichnet.
(2) Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden.
(3) Wildlebende Tiere dürfen nicht unnötig beunruhigt, gefangen, verletzt
oder getötet werden.
(4) Wildlebende Pflanzen dürfen nicht entnommen werden, ihre Bestände nicht
niedergeschlagen oder auf sonstige Weise verwüstet werden.
(5) Die Ufer und die Sohle der Gewässer dürfen nicht absichtlich beschädigt
oder beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Aufwirbeln von Sand und
Kies der Gewässersohle. Die Ufer dürfen nicht durch absichtliches Anfahren
beeinträchtigt oder zerstört werden.
Die Verbote sind ggf. um die Bestimmungen von betroffenen Landschafts- und
Naturschutzgebieten zu ergänzen.
§ 5
Bootskennzeichnung
(1) Die Gewässer im Landkreis Uelzen dürfen nur mit gekennzeichneten Booten
befahren werden. Die Kennzeichnung hat auf beiden Seiten des Bootsbugs - bei
Kajaks auf der Bootsoberseite - dauerhaft und gut lesbar mit einer
Schrifthöhe von mindestens 8 cm wie folgt zu erfolgen- gebräuchliche
Abkürzungen sind zulässig:
1. Boote von privaten und öffentlichen Organisationen (z.B. Kanuvereinen,
Schulen usw.) sind mit dem Namen, dem Sitz sowie einer laufenden Nummer der
Organisation zu kennzeichnen.
2. Boote gewerblicher Kanuvermieter sind mit dem Namen, dem Sitz und einer
laufenden Nummer des Vermieters zu kennzeichnen.
3. Boote von Privatpersonen sind mit dem Namen und der vollständigen
Anschrift des Eigentümers zu kennzeichnen. Dabei genügt für die Anschrift
eine Schrifthöhe von 4 cm.
(2) Die privaten und öffentlichen Organisationen sowie die Bootsverleiher
haben ihre
Bootskennzeichnung mit dem Amt für abzustimmen. Die Anzahl der Boote bzw. die
laufenden Nummern der Boote sind dem Amt für mitzuteilen.
Die Bestimmung ist so angelegt, dass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
entsteht. Das Problem der Kontrollierbarkeit, insbesondere privater Boote,
darf dabei nicht verkannt werden, Entscheidend ist jedoch, dass die privaten
und öffentlichen Organisationen sowie die gewerblichen Kanuvermieter erfasst
werden,
§ 6
Besondere Anforderungen an den Schutz der Gewässer und ihrer
Lebensgemeinschaften
(1) Die im § 3 Abs. 3 - 5 genannten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte
dürfen nur in der Zeit von 9.oo Uhr bis 19.oo Uhr mit Booten befahren werden.
(2) Jeder Paddler hat sich vor Antritt der Fahrt über die ökologischen
Belange und Besonderheiten des/der Gewässer(s) bzw. Gewässerabschnitts zu
informieren (z.B.- Wasser- und Naturschutzbehörden, Verkehrsvereine,
Vermieter, Hinweis- und Informationstafeln, Campingplätze usw.).
(3) Gruppen, d.h. mehr als drei Boote eines Verleihers, eines Kanuvereins oder
einer sonstigen Organisation dürfen die im § 3 Abs. 4 u. 5 genannten
Gewässer bzw. Gewässerabschnitte nur befahren, wenn:
1, Bei Kanuclubs oder einer sonstigen Organisation mindestens ein
Gruppenmitglied im Rahmen einer entsprechenden Schulung die Qualifikation nach
§ 7 der Verordnung erworben hat, oder eine solche Person eine Einweisung
gibt. Bei Gewässer nach § 3 Abs. 5 muss die Gruppe von einem entsprechend
geschulten Mitglied des Vereins geführt werden. Die Größe der Gruppe darf
dabei 10 Boote nicht überschreiten.
2. Gewerbliche Bootsverleiher bzw. ihre Mieter dürfen auf den im § 3 Abs. 4
genannten Gewässern Boote nur zu Wasser lassen, wenn sie bzw. ihre
Mitarbeiter eine entsprechende Qualifikation nach § 7 dieser Verordnung
erworben haben und die Mieter entsprechend eingewiesen wurden. Die
Gruppengröße darf dabei die Anzahl von 10 Booten nicht überschreiten.
3. Gewerbliche Kanuvermieter bzw. ihre Mieter dürfen die im § 3 Abs. 5
genannten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte nur befahren, wenn die
Gruppengröße 10 Boote nicht übersteigt und die Gruppe von einem
entsprechend geschulten Mitarbeiter des Verleihers geführt wird, der die
Qualifikation nach § 7 dieser Verordnung erworben hat,
Die Beschränkung der Gruppengrößen soll insbesondere das massenhafte
Einsetzen von Booten durch gewerbliche Anbieter verhindern. Die zulässigen
Gruppengrößen sind ggf. der Größe der vorhandenen Gewässer bzw. ihrer
Belastbarkeit anzupassen.
§ 7
Qualifikation der Paddler
(1) Für die Befahrung der Gewässer in Gruppen, entsprechend § 6 (3) haben
Kanuclubs, sonstige Organisationen und gewerbliche Bootsvermieter (bzw. ihre.
Mitarbeiter) folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Der verantwortliche Gruppenführer/-leiter muß mindestens volljährig
sein.
2. Der verantwortliche Gruppenführer/-leiter muß im Rahmen einer
entsprechenden Schulung Fachkenntnisse über umweltverträgliches Kanuwandern
und die ökologischen Ansprüche der Gewässer erworben haben.
3. Die entsprechenden Nachweise sind mitzuführen und der Polizei sowie den
Bediensteten des Landkreises auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.
(2) Gewerbliche Bootsverleiher dürfen nur dann Boote zur Benutzung auf den
Gewässern im Landkreis vermieten, wenn sie im Rahmen einer entsprechenden
Schulung Fachkenntnisse über umweltverträgliches Kanuwandern und die
ökologischen Ansprüche der Gewässer erworben haben.
(3) Ober die Anerkennung der Schulungen, Zertifikate, Gütesiegel usw.
entscheidet der Landkreis Amt
Die Regelungen zur Qualifikation der Paddler bzw. zur Anerkennung der
entsprechenden Schulungen stellen einen gewissen Verwaltungsaufwand dar.
Dieser ist jedoch relativ gering und bietet außerdem den Vorteil, dass durch
die entstehenden persönlichen Kontakte über die rein administrativen
Möglichkeiten hinaus auf die organisierten Paddler und die Kanuvermieter
eingewirkt werden kann.
§ 8
Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis auf Antrag Befreiung
gewähren, wenn
1. Die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Der Antrag ist formlos, mit entsprechender Begründung, beim Landkreis Amt
für zu stellen.
(2) Die Befreiungen können unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen
erteilt werden.
(3) Nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen werden durch die
Befreiung nach Abs. 1 nicht ersetzt.
Befreiungen von den Bestimmungen der Verordnung sollten grundsätzlich
restriktiv erteilt werden, um eine weitgehende Gleichbehandlung aller
Gewässerbenutzer sicherzustellen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 190 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Wassergesetz
bzw. § 64 Nr. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis
6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,--
DM geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dieser Verordnungsentwurf erfasst zum ersten mal die Umweltbildung als
Bestandteil einer Regelung zum Befahren von Gewässern. Dieser innovative
Schritt des Projekts weist einen Weg in eine neue Richtung bei der Lenkung von
Nutzern, hier Kanuten, in einer schützenswerten Naturlandschaft!
natur aktiv e.V. hat die rechtlichen Möglichkeiten bereits im Vorfeld
geklärt. Eine solche VO wird aber nur dann sinnvoll, wenn sie in möglichst
vielen Landkreisen realisiert wird. Sie ist eine ausgewogene und integrative
Regelung, die sowohl dem Naturschutz als auch dem Naturerlebnis Rechnung
trägt.
Möller - Runge
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