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Verordnung

Muster-Entwurf, Stand 08.04.2000

des Landkreises über den Schutz von Lebensstätten und Lebensmöglichkeiten für besonders geschützte Tiere in und an den Gewässern im Landkreis vom _______

Aufgrund des § 75 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nieders, Gesetz- u. Verordnungsblatt, Seite 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom und § 41 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 17.6.1994 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 267), i.V. mit § der Nieders. Landkreisordnung (Nds. GVBI., Seite ) zuletzt geändert durch Gesetz vom wird für das Gebiet des Landkreises folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Gegenstand der Verordnung ist die Befahrungsregelung für die Gewässer im Landkreis mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Eigenantrieb, nachfolgend Boote genannt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für natürliche oder künstliche Stillgewässer, Stauseen und schiffbare Gewässer.

§ 2
Schutzzweck

Die Verordnung dient der Vermeidung von Störungen und Beeinträchtigungen von Fließgewässerlebensräumen und -gemeinschaften besonders geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in und an den Gewässern im Landkreis insbesondere dem Laich- und Brutschutz. Zu diesen hier vorkommenden Tierarten und Pflanzenarten zählen u.a.:

Der Schutzzweck ist ggf. in Abhängigkeit von Größe und Umfang des betrachteten Gebietes näher zu definieren. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil der § 2 für Außenstehende, denen nur die Verordnung vorliegt, die einzige Begründung für die in der Verordnung enthaltenen Beschränkungen darstellt.

 

§ 3
Befahrungsregelung

(1) Das Befahren der Gewässer mit Flößen und Wasserfahrrädern ist verboten.

(2) Das Befahren der Gewässer mit Booten im Landkreis ist grundsätzlich verboten, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen kein Ausnahmetatbestand ergibt. Die Gewässerabschnitte, auf denen eine Befahrung zulässig ist, sind auf der anliegenden Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichnet.

Die Musterverordnung ist so angelegt, dass sie jeweils für ein ganzes Kreisgebiet gelten kann, Die Gewässer, auf denen eine Befahrung mit Booten zulässig ist, werden in den nachfolgenden Absätzen ausdrücklich genannt.

(3) Die darf auf folgenden Abschnitten ohne weitere Beschränkung mit Booten bis 1.5 m Breite und 8 m Länge befahren werden:

 

(4) Unter den Bedingungen der §§ 4 - 6 dieser Verordnung dürfen folgende Gewässer bzw. Gewässerabschnitte mit Booten bis 1 m Breite und 6 m Länge befahren werden:

(5) Die nachfolgend aufgeführten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte dürfen mit Booten bis 1 m Breite und 6 m Länge unter den Bedingungen der §§ 4 bis 6 dieser Verordnung befahren werden, wenn der Wasserspiegel an den zugelassenen Einsatzstellen im grünen Bereich des Pegels liegt:

§ 4
Verbote

(1) Die Ufer und Böschungen der Gewässer dürfen von der Wasserseite nur an den vorhandenen Einsatz- und Aussatzstellen sowie Rastplätzen betreten werden.

Die Einsatz- und Aussatzstellen und die Rastplätze sind in der anliegenden Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichnet.

(2) Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden.

(3) Wildlebende Tiere dürfen nicht unnötig beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden.

(4) Wildlebende Pflanzen dürfen nicht entnommen werden, ihre Bestände nicht niedergeschlagen oder auf sonstige Weise verwüstet werden.

(5) Die Ufer und die Sohle der Gewässer dürfen nicht absichtlich beschädigt oder beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Aufwirbeln von Sand und Kies der Gewässersohle. Die Ufer dürfen nicht durch absichtliches Anfahren beeinträchtigt oder zerstört werden.

Die Verbote sind ggf. um die Bestimmungen von betroffenen Landschafts- und Naturschutzgebieten zu ergänzen.

§ 5
Bootskennzeichnung

(1) Die Gewässer im Landkreis Uelzen dürfen nur mit gekennzeichneten Booten befahren werden. Die Kennzeichnung hat auf beiden Seiten des Bootsbugs - bei Kajaks auf der Bootsoberseite - dauerhaft und gut lesbar mit einer Schrifthöhe von mindestens 8 cm wie folgt zu erfolgen- gebräuchliche Abkürzungen sind zulässig:

1. Boote von privaten und öffentlichen Organisationen (z.B. Kanuvereinen, Schulen usw.) sind mit dem Namen, dem Sitz sowie einer laufenden Nummer der Organisation zu kennzeichnen.

2. Boote gewerblicher Kanuvermieter sind mit dem Namen, dem Sitz und einer laufenden Nummer des Vermieters zu kennzeichnen.

3. Boote von Privatpersonen sind mit dem Namen und der vollständigen Anschrift des Eigentümers zu kennzeichnen. Dabei genügt für die Anschrift eine Schrifthöhe von 4 cm.

(2) Die privaten und öffentlichen Organisationen sowie die Bootsverleiher haben ihre

Bootskennzeichnung mit dem Amt für abzustimmen. Die Anzahl der Boote bzw. die laufenden Nummern der Boote sind dem Amt für mitzuteilen.

Die Bestimmung ist so angelegt, dass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Das Problem der Kontrollierbarkeit, insbesondere privater Boote, darf dabei nicht verkannt werden, Entscheidend ist jedoch, dass die privaten und öffentlichen Organisationen sowie die gewerblichen Kanuvermieter erfasst werden,

§ 6
Besondere Anforderungen an den Schutz der Gewässer und ihrer Lebensgemeinschaften

(1) Die im § 3 Abs. 3 - 5 genannten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte dürfen nur in der Zeit von 9.oo Uhr bis 19.oo Uhr mit Booten befahren werden.

(2) Jeder Paddler hat sich vor Antritt der Fahrt über die ökologischen Belange und Besonderheiten des/der Gewässer(s) bzw. Gewässerabschnitts zu informieren (z.B.- Wasser- und Naturschutzbehörden, Verkehrsvereine, Vermieter, Hinweis- und Informationstafeln, Campingplätze usw.).

(3) Gruppen, d.h. mehr als drei Boote eines Verleihers, eines Kanuvereins oder einer sonstigen Organisation dürfen die im § 3 Abs. 4 u. 5 genannten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte nur befahren, wenn:

1, Bei Kanuclubs oder einer sonstigen Organisation mindestens ein Gruppenmitglied im Rahmen einer entsprechenden Schulung die Qualifikation nach § 7 der Verordnung erworben hat, oder eine solche Person eine Einweisung gibt. Bei Gewässer nach § 3 Abs. 5 muss die Gruppe von einem entsprechend geschulten Mitglied des Vereins geführt werden. Die Größe der Gruppe darf dabei 10 Boote nicht überschreiten.

2. Gewerbliche Bootsverleiher bzw. ihre Mieter dürfen auf den im § 3 Abs. 4 genannten Gewässern Boote nur zu Wasser lassen, wenn sie bzw. ihre Mitarbeiter eine entsprechende Qualifikation nach § 7 dieser Verordnung erworben haben und die Mieter entsprechend eingewiesen wurden. Die Gruppengröße darf dabei die Anzahl von 10 Booten nicht überschreiten.

3. Gewerbliche Kanuvermieter bzw. ihre Mieter dürfen die im § 3 Abs. 5 genannten Gewässer bzw. Gewässerabschnitte nur befahren, wenn die Gruppengröße 10 Boote nicht übersteigt und die Gruppe von einem entsprechend geschulten Mitarbeiter des Verleihers geführt wird, der die Qualifikation nach § 7 dieser Verordnung erworben hat,

Die Beschränkung der Gruppengrößen soll insbesondere das massenhafte Einsetzen von Booten durch gewerbliche Anbieter verhindern. Die zulässigen Gruppengrößen sind ggf. der Größe der vorhandenen Gewässer bzw. ihrer Belastbarkeit anzupassen.

§ 7
Qualifikation der Paddler

(1) Für die Befahrung der Gewässer in Gruppen, entsprechend § 6 (3) haben Kanuclubs, sonstige Organisationen und gewerbliche Bootsvermieter (bzw. ihre. Mitarbeiter) folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Der verantwortliche Gruppenführer/-leiter muß mindestens volljährig sein.

2. Der verantwortliche Gruppenführer/-leiter muß im Rahmen einer entsprechenden Schulung Fachkenntnisse über umweltverträgliches Kanuwandern und die ökologischen Ansprüche der Gewässer erworben haben.

3. Die entsprechenden Nachweise sind mitzuführen und der Polizei sowie den

Bediensteten des Landkreises auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen.

(2) Gewerbliche Bootsverleiher dürfen nur dann Boote zur Benutzung auf den Gewässern im Landkreis vermieten, wenn sie im Rahmen einer entsprechenden Schulung Fachkenntnisse über umweltverträgliches Kanuwandern und die ökologischen Ansprüche der Gewässer erworben haben.

(3) Ober die Anerkennung der Schulungen, Zertifikate, Gütesiegel usw.

entscheidet der Landkreis Amt

Die Regelungen zur Qualifikation der Paddler bzw. zur Anerkennung der entsprechenden Schulungen stellen einen gewissen Verwaltungsaufwand dar. Dieser ist jedoch relativ gering und bietet außerdem den Vorteil, dass durch die entstehenden persönlichen Kontakte über die rein administrativen Möglichkeiten hinaus auf die organisierten Paddler und die Kanuvermieter eingewirkt werden kann.

§ 8
Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1. Die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Der Antrag ist formlos, mit entsprechender Begründung, beim Landkreis Amt für zu stellen.

(2) Die Befreiungen können unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden.

 

(3) Nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen werden durch die Befreiung nach Abs. 1 nicht ersetzt.

Befreiungen von den Bestimmungen der Verordnung sollten grundsätzlich restriktiv erteilt werden, um eine weitgehende Gleichbehandlung aller Gewässerbenutzer sicherzustellen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 190 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Wassergesetz bzw. § 64 Nr. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dieser Verordnungsentwurf erfasst zum ersten mal die Umweltbildung als Bestandteil einer Regelung zum Befahren von Gewässern. Dieser innovative Schritt des Projekts weist einen Weg in eine neue Richtung bei der Lenkung von Nutzern, hier Kanuten, in einer schützenswerten Naturlandschaft!
natur aktiv e.V. hat die rechtlichen Möglichkeiten bereits im Vorfeld geklärt. Eine solche VO wird aber nur dann sinnvoll, wenn sie in möglichst vielen Landkreisen realisiert wird. Sie ist eine ausgewogene und integrative Regelung, die sowohl dem Naturschutz als auch dem Naturerlebnis Rechnung trägt.

 


Möller - Runge  

 

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